«Nie mehr Bargeldverbote bei öffentlichen Verkehrsbetrieben!»
Immer mehr ÖV-Betriebe schaffen die Möglichkeit ab, Tickets mit Bargeld zu kaufen. Automaten verschwinden, Ticketkäufe im Fahrzeug werden gestrichen, und digitale Lösungen werden zur einzigen Option gemacht.
Das ist ein Verstoss gegen die Verfassung – und eine Diskriminierung zahlreicher Menschen.
Wir sagen NEIN und wehren uns!
(zu den Beschwerden)
Wir ruhen nicht – wir machen weiter!

Warum?

Weil wir mit dem unten publizierten öffentlichen Brief sicherstellen wollen, dass auf allen öffentlichen Grundstücken und in allen öffentlichen Verkehrsmitteln weiterhin, resp. wieder mit Bargeld bezahlt werden kann – ohne Einschränkungen und ohne Druck. (Die Schreiben finden Sie zuunterst auf dieser Webseite.)

– Bargeld ist Freiheit.
– Bargeld ermöglicht Teilhabe.
Bargeld schützt alle Menschen – unabhängig von Alter, technischen Fähigkeiten oder Bankstatus.

‼️ Die wenigsten Passagiere wissen, dass man in öffentlichen Verkehrsmittel nicht gebüsst werden darf, wenn man ohne Fahrschein an einer Haltestelle in den Bus oder ins Tram einsteigt, wo kein entsprechender Automat für den Bezug eines Tickets mit Bargeld steht– vorausgesetzt, man hat das nötige Bargeld im Sack. 
Die rechtsstaatlichen Grundsätze „nulla poena sine lege“ (Art. 1 StGB) und der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV) verbieten Sanktionen bei fehlender Erfüllungsmöglichkeit.

Wenn Sie unser Anliegen teilen und die Wahrung der Zahlungsfreiheit im öffentlichen Raum unterstützen möchten, laden wir Sie herzlich ein, unten Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse einzutragen.

Was wir tun:
Der Verein «Schweiz-Macher» wird:

– alle Kantone,
– alle Städte und Gemeinden,
– alle öffentlichen Verkehrsbetriebe,
sowie weitere Körperschaften der öffentlichen Hand offiziell darauf aufmerksam machen, dass Regelungen auf öffentlichem Grund zwingend im Einklang mit der Bundesverfassung und dem geltenden Verwaltungsrecht stehen müssen.
Damit Bargeldverbote künftig keine Chance mehr haben.

Ich unterstütze den «Offenen Brief zur Wahrung der Zahlungsfreiheit auf öffentlichem Grund und öffentlichen Verkehrsbetrieben», so wie 2200 andere Personen auch:

Wahrung der Zahlungsfreiheit und Wirtschaftsfreiheit im öffentlichen Raum (#12)

Mit Ihrer Unterschrift erteilen Sie die Zustimmung, dass Ihr Name im Rahmen dieses offenen Briefs als Unterstützerin oder Unterstützer auf berechtigtes Ersuchen hin offengelegt werden darf.
Ihre E-Mail-Adresse wird nicht öffentlich angezeigt und nicht weitergegeben – sie dient ausschliesslich zur Bestätigung Ihrer Zustimmung.

Der nachfolgende offene Brief wird offiziell an folgende Stellen versendet:

  • Alle Volkswirtschaftsdirektionen der Schweizer Kantone
  • Alle Schweizer Städte und Gemeinden

Damit stellen wir sicher, dass sämtliche verantwortlichen Behörden und Verwaltungen unmittelbar über die rechtliche Problematik informiert werden – und dass Bargeldverbote auf öffentlichem Grund und bei öffentlichen Verkehrsbetriebe künftig nicht mehr hingenommen werden können.

OFFENER BRIEF – Zur Wahrung der Zahlungsfreiheit im öffentlichen Verkehr

Sehr geehrte Damen und Herren

In mehreren Regionen der Schweiz wird in öffentlichen Verkehrssystemen der Zugang zu Bargeldzahlungen zunehmend eingeschränkt oder vollständig verunmöglicht. Ticketautomaten werden entfernt oder nur noch kartentauglich ersetzt, der Ticketverkauf im Fahrzeug wird abgeschafft, und die ÖV-Unternehmen verlagern den Zugang zum Fahrausweis faktisch auf Apps, Online-Plattformen und Bankprodukte.

Dies betrifft unter anderem die BLS, den ZVV, die VBSH und die BuS Graubünden. Gegen alle vier Betriebe haben wir aus diesem Grund formelle Beschwerden eingereicht.

Diese Vorgänge zeigen, dass die rechtliche Lage grundsätzlich geklärt werden muss. Wir weisen deshalb auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hin und legen nachfolgend dar, weshalb Bargeldverbote oder die faktische Verunmöglichung der Bargeldzahlung im öffentlichen Verkehr rechtswidrig sind – und weshalb wir weiterhin dagegen vorgehen werden.

1. Öffentlicher Charakter des ÖV und seiner Infrastruktur

Bahnhöfe, Haltestellen, Busbahnhöfe, Perrons und ÖV-Fahrzeuge sind öffentlicher Raum und unterliegen der mittelbaren Grundrechtsbindung (Art. 35 BV).
ÖV-Unternehmen, die mehrheitlich staatlich oder öffentlich-rechtlich organisiert sind, dürfen keine Regelungen einführen, die faktisch den Zugang zum öffentlichen Verkehr einschränken.

Ein Bargeldverbot oder die Abschaffung aller barfähigen Ticketmöglichkeiten stellt eine unzulässige Grundrechtsbeschränkung dar.

2. Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)

Die komplette oder faktische Abschaffung des Bargeldbezugs benachteiligt Bevölkerungsgruppen, die zwingend auf Bargeld angewiesen sind, darunter:

  • ältere Menschen ohne Smartphone oder Bankkarte
  • Kinder und Jugendliche
  • Personen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen
  • Menschen ohne Bankkonto oder digitale Zahlungsmöglichkeit
  • Touristinnen und Touristen

Diese Benachteiligung ist sachlich nicht gerechtfertigt und verletzt die verfassungsrechtlich garantierte Gleichbehandlung.

3. Eingriff in die Bewegungsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV / Art. 27 BV)

Der Zugang zum öffentlichen Verkehr ist eine Form der verfassungsmässig geschützten Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV).
Wenn Personen mangels digitaler Mittel kein gültiges Ticket mehr lösen können, wird ihnen der Zugang zum ÖV faktisch verwehrt.

Zudem werden Buschauffeure, Transportunternehmen oder weitere ÖV-Partner in ihrer wirtschaftlichen Autonomie eingeschränkt, wenn ihnen untersagt wird, Bargeld entgegenzunehmen oder alternative Verkaufswege zu nutzen.

Die Rechtsprechung (u. a. BGE 142 I 162; BGE 136 I 87) bestätigt, dass auch staatsnahe Betriebe und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, grundrechtsgebunden sind.

4. Unzulässigkeit von Bussen bei fehlender digitaler Zahlungsmöglichkeit

Personen zu büssen, die mangels Bargeldoption kein Ticket kaufen konnten, ist rechtlich unhaltbar.
Solche Sanktionen:

  • haben keine ausreichende öffentlich-rechtliche Grundlagen
  • sind unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV),
  • und verletzen den Grundsatz der staatlichen Schutzpflicht (Art. 35 BV).

Es ist staatlich nicht zulässig, eine Pflichtverletzung zu sanktionieren, wenn der Staat selbst den rechtmässigen Bezug eines Tickets verunmöglicht.

5. Unser Anliegen

Wir ersuchen die zuständigen Stellen höflich um:

a) eine Prüfung sämtlicher bisherigen und geplanten Bargeldbeschränkungen im ÖV hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung;
b) die Sicherstellung, dass Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 2 WZG, SR 941.10) in allen ÖV-Infrastrukturen weiterhin akzeptiert werden muss;
c) eine rechtliche Klärung, ob Sanktionen oder Bussen im Zusammenhang mit Bargeldverweigerung im ÖV überhaupt mit öffentlichem Recht vereinbar sind.

6. Wir werden gegen Bargeldverbote im ÖV vorgehen

Der Verein «Schweiz-Macher» wird auch künftig bei ÖV-Betrieben, Verkehrsverbünden und staatlichen Aufsichtsstellen Beschwerden einreichen und rechtliche Schritte ergreifen, wenn:

  • Bargeldoptionen gestrichen werden,
  • barfähige Automaten entfernt werden,
  • der Ticketverkauf im Fahrzeug abgeschafft wird,
  • oder Personen wegen fehlender digitaler Zahlungsmittel benachteiligt oder gebüsst werden.

Wir verlangen:

  • eine verfassungsrechtliche Überprüfung solcher Regelungen,
  • die Sicherstellung der Annahme des gesetzlichen Zahlungsmittels,
  • sowie die sofortige Unterbindung unzulässiger oder diskriminierender Sanktionen.

Dieses Schreiben richtet sich nicht gegen einzelne Betriebe, sondern dient der rechtlichen Klärung und der Wahrung der Grundrechte im öffentlichen Raum.
Der Zugang zum öffentlichen Verkehr ist ein grundlegender Teil der gesellschaftlichen Teilhabe – und die Möglichkeit, ein Ticket mit Bargeld zu kaufen, ist ein unverzichtbares Element echter Wahlfreiheit.

Wir danken Ihnen für die Prüfung dieser Angelegenheit und ersuchen um eine kurze Mitteilung über Ihr weiteres Vorgehen.

Mit freundlichen Grüssen

Richard Koller
Delegierter des Rates
schweiz-macher

Transparenz und Nachvollziehbarkeit:

Der Verein «schweiz-macher» legt grossen Wert auf eine offene und nachvollziehbare Kommunikation.

Eingerichte Beschwerden:
November 2025

BLS – Kanton Bern
ZVV – Kanton Zürich
VBSH- Kanton Schaffhausen
BuS – Kanton Graubünden

Die weiteren Beschwerden werden hier veröffentlicht, jedoch erst, nachdem die angeschriebenen Kantone und Betriebe sie erhalten und zur Kenntnis genommen haben. Dadurch kann es zu einigen Tagen Verzögerung kommen.

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