Die «schweiz-macher»-Schweiz besteht aus vier Arten von Mitgliedern. Die «schweiz macher»-Schweiz verzichtet auf eine Hierarchie und gliedert sich einzig durch die Bereitschaft des Aufwandes, welches ein Mitglied für den Erfolg des Vereins verpflichtend leisten will. Die gewählten Mitglieder des «Rates der Erfahrenen» ernennen die Vertreter gegen aussen und definieren Zeichnungsberechtigungen.
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Firmen und Vereine können Unterstützer sein.
Jeder Mensch kann ein Unterstützer sein.
Statuten: Organisation der «schweiz-macher» Schweiz Art. 5 und 6
Die Macher oder auch der «Bund der Macher» vereinigt Menschen, die sich für ein verpflichtendes, freiwilliges und ehrenamtliches Engagement innerhalb der «schweiz-macher»-Schweiz entscheiden. Der Bund der Macher trifft Entscheidungen im Sinne der Konsens-Demokratie.
Statuten: Art. 5, Art. 7 und Art 11
Im Rat oder auch im «Rat der Erfahrenen» vereinigen sich Menschen aus dem «Bund der Macher», die sich für ein verpflichtendes, weitergehendes und umfassendes Engagement innerhalb der «schweiz-macher»-Schweiz entschieden haben und die Mindestanforderungen an den Rat erfüllen, sowie in den Rat gewählt wurden. Der «Rat der Erfahrenen» hat eine Bringschuld gegenüber dem Verein zu erbringen, was heisst, dass sie dem Bund der Macher mit der Erfahrung BERATEND zur Verfügung stehen. Sie unterstützen den Bund der Macher gemäss ihren Möglichkeiten nach bestem Wissen und Gewissen. Sie haben keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Bund der Macher.
(Ergänzende Erklärung: Für Finanzinstitute und Behörden entspricht der «Rat der Erfahrenen» dem Vorstand eines Vereins und Mitglieder können individuelle Zeichnungsberechtigungen erhalten.)
Statuten: Art. 8, Art. 12 und Art. 11