«Nie mehr Bargeldverbote auf öffentlichem Grund!»
Die Polarzauber AG hat am diesjährigen Weihnachtsmarkt ein Bargeldverbot durchgesetzt – doch gemeinsam haben wir uns erfolgreich dagegen gewehrt.
Dank Ihrem Engagement kehren in Zürich wieder
Nächstenliebe, Freude und Harmonie ein.
Doch wir ruhen nicht – wir machen weiter!
Warum?
Weil wir mit dem unten publizierten öffentlichen Brief sicherstellen wollen, dass auf allen öffentlichen Grundstücken und in allen öffentlichen Verkehrsmitteln weiterhin, resp. wieder mit Bargeld bezahlt werden kann – ohne Einschränkungen und ohne Druck. (Die Schreiben finden Sie zuunterst auf dieser Webseite.)
– Bargeld ist Freiheit.
– Bargeld ermöglicht Teilhabe.
– Bargeld schützt alle Menschen – unabhängig von Alter, technischen Fähigkeiten oder Bankstatus.
Wenn Sie unser Anliegen teilen und die Wahrung der Zahlungsfreiheit im öffentlichen Raum unterstützen möchten, laden wir Sie herzlich ein, unten Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse einzutragen.
Was wir tun:
Der Verein «Schweiz-Macher» wird:
– alle Kantone,
– alle Städte und Gemeinden,
– alle öffentlichen Verkehrsbetriebe,
sowie weitere Körperschaften der öffentlichen Hand offiziell darauf aufmerksam machen, dass Regelungen auf öffentlichem Grund zwingend im Einklang mit der Bundesverfassung und dem geltenden Verwaltungsrecht stehen müssen.
Damit Bargeldverbote künftig keine Chance mehr haben.
Ich unterstütze den «Offenen Brief zur Wahrung der Zahlungsfreiheit auf öffentlichem Grund», so wie 779 andere Personen auch:
Mit Ihrer Unterschrift erteilen Sie die Zustimmung, dass Ihr Name im Rahmen dieses offenen Briefs als Unterstützerin oder Unterstützer auf berechtigtes Ersuchen hin offengelegt werden darf.
Ihre E-Mail-Adresse wird nicht öffentlich angezeigt und nicht weitergegeben – sie dient ausschliesslich zur Bestätigung Ihrer Zustimmung.
Der nachfolgende offene Brief wird offiziell an folgende Stellen versendet:
- Alle Volkswirtschaftsdirektionen der Schweizer Kantone
- Alle Schweizer Städte und Gemeinden
Damit stellen wir sicher, dass sämtliche verantwortlichen Behörden und Verwaltungen unmittelbar über die rechtliche Problematik informiert werden – und dass Bargeldverbote auf öffentlichem Grund künftig nicht mehr hingenommen werden können.
OFFENER BRIEF – Zur Wahrung der Zahlungsfreiheit auf öffentlichem Grund
Sehr geehrte Damen und Herren
Anlässlich des diesjährigen Weihnachtsmarkts «Polarzauber Zürich 2025» in der Zürcher Bahnhofshalle wurde den Standbetreiberinnen und Standbetreibern untersagt, Bargeld anzunehmen. Durch unsere Einsprache im Sinne einer grossen Anzahl von Bürgerinnen und Bürger konnten wir dieses Verbot erfolgreich rückgängig machen.
Dieser Vorfall zeigt jedoch, dass die rechtliche Situation grundlegend geklärt werden muss. Wir weisen deshalb auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hin und erläutern nachfolgend, weshalb Bargeldverbote auf öffentlichem Areal rechtswidrig sind – und weshalb wir auch künftig dagegen vorgehen werden.
1. Öffentlicher Charakter des Areals
Weihnachtsmärkte und andere Anlässe, die auf öffentlichem Boden stattfinden – etwa in Bahnhöfen, auf Plätzen oder in öffentlichen Anlagen – unterliegen der mittelbaren Grundrechtsbindung (Art. 35 BV).
Private Veranstalter dürfen auf öffentlichem Grund keine faktischen Grundrechtsbeschränkungen einführen.
Ein Bargeldverbot stellt jedoch eine solche unzulässige Einschränkung dar.
2. Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)
Ein vollständiges Bargeldverbot benachteiligt Menschen, die zwingend auf Bargeld angewiesen sind, darunter:
- ältere Menschen ohne Smartphone oder Bankkarte
- Kinder und Jugendliche
- Personen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen
- Menschen ohne Bankkonto oder digitale Zahlungsmöglichkeit
Das Verbot ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstösst gegen die verfassungsrechtlich garantierte Gleichbehandlung.
3. Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV)
Standbetreiberinnen und Standbetreiber haben das Recht, ihre Kundschaft frei zu bedienen.
Ein Verbot, Bargeld anzunehmen, ist ein direkter Eingriff in ihre wirtschaftliche Freiheit – insbesondere, wenn der Anlass auf öffentlichem Boden stattfindet.
Die Rechtsprechung (u. a. BGE 142 I 162; BGE 136 I 87) bestätigt, dass auch Private grundrechtsgebunden sind, wenn sie aufgrund staatlicher Bewilligungen auf öffentlichem Areal tätig werden.
4. Unzulässigkeit von „Bussen“ für Bargeldannahme
Die Androhung oder Erhebung von Bussen gegen Betreiber, die Bargeld annehmen, ist rechtlich nicht haltbar.
Solche Sanktionen haben keine öffentlich-rechtliche Grundlage, sind nicht verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) und entsprechen als Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR) nicht dem schweizerischen Rechtsverständnis.
5. Unser Anliegen
Wir ersuchen die zuständigen Stellen höflich um:
a) eine Prüfung der geltenden oder geplanten Regelungen zu Bargeldverboten an öffentlichen Märkten hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung;
b) eine Anpassung der Vorgaben, damit Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 2 WZG, SR 941.10) auf öffentlichem Grund weiterhin akzeptiert werden muss;
c) eine Klärung, ob die Androhung privatrechtlicher Sanktionen im Zusammenhang mit Bargeldverboten überhaupt mit den Grundsätzen des öffentlichen Rechts vereinbar ist.
6. Wir werden gegen Bargeldverbote vorgehen
Der Verein «Schweiz-Macher» wird bei künftigen Weihnachtsmärkten, öffentlichen Märkten und ähnlichen Anlässen Beschwerden und rechtliche Schritte einreichen, falls Bargeldverbote verhängt werden oder Standbetreibende unter Druck gesetzt werden.
Wir verlangen:
die verfassungsrechtliche Überprüfung solcher Verbote,
die Sicherstellung der Annahme des gesetzlichen Zahlungsmittels (Art. 2 WZG),
sowie die sofortige Einstellung unzulässiger Sanktionen.
Dieses Schreiben richtet sich nicht gegen einzelne Veranstalter, sondern dient der rechtlichen Klärung und der Wahrung der Grundrechte im öffentlichen Raum.
Die Möglichkeit, mit Bargeld zu bezahlen, ist ein grundlegender Bestandteil der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Teilhabe – und Ausdruck echter Wahlfreiheit.
Wir danken Ihnen für die Prüfung dieser Angelegenheit und ersuchen um eine kurze Mitteilung über Ihr weiteres Vorgehen.
Mit freundlichen Grüssen
Richard Koller
Delegierter des Rates
schweiz-macher
|
Eingerichte Beschwerden:
2025
– Kt. Zürich/SBB, PolarZauber HB
– Stadt Bern, Berner Sternenmarkt
– Stadt Luzern, Rudolf Weihnachtsmarkt
– Arlesheim, Adventszirkus Arlesheim
– Stadt Winterthur, Wintermarkt
